Leistungsverweigerungsrecht in der werkvertraglichen Leistungskette
BGH, Urt. v. 01.08.2013 - VII ZR 75/11
Ist die Werkleistung des Nachunternehmers mangelhaft, kann der Hauptunternehmer dem Vergütungsanspruch des Nachunternehmers auch dann ein Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten, wenn der Auftraggeber des Hauptunternehmers seinerseits keine Ansprüche wegen des Mangels geltend macht. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).
Das Gesetz gewähre dem Besteller das Leistungsverweigerungsrecht grundsätzlich unabhängig davon, ob er die gleiche Leistung einem Dritten versprochen und geleistet hat und auch unabhängig davon, ob der Dritte ihm zustehende Ansprüche seinerseits geltend macht. Daran ändere auch eine zwischenzeitliche Verjährung der Ansprüche des Dritten nichts.
Müsse der Hauptunternehmer nämlich den Nachunternehmer bezahlen, obwohl dessen Leistung mangelhaft und die Erfüllung oder Mangelbeseitigung noch möglich ist, entfiele damit der legitime Druck, den der Hauptunternehmer ausüben kann. Es sei kein Grund ersichtlich, dem Hauptunternehmer dieses Druckmittel zu nehmen. Diesem könne vielmehr grundsätzlich nicht versagt werden, sein Interesse an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Leistungsverweigerung durchzusetzen.