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Kündigung von Bausparverträgen zehn Jahre nach Zuteilungsreife ist zulässig

BGH, Urt. v. 21.02.2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16

Bausparkassen können Bausparverträge kündigen, wenn diese seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind. Das gilt auch dann, wenn die Verträge noch nicht voll bespart sind. So entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei gleichgelagerten Fällen.

Zur Begründung führt der BGH aus, dass der Zweck des Bausparvertrags mit der Zuteilungsreife erfüllt ist. Denn in diesem Fall hat die Bausparkasse das von dem Bausparer gewährte Darlehen vollständig empfangen und im Gegenzug der Bausparer den Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erworben.

Praxishinweis: Das Kündigungsrecht entsteht auch dann, wenn der Bausparer über den Zeitpunkt der ersten Zuteilungsreife hinaus verpflichtet ist, weitere Ansparleistungen zu erbringen. Denn diese Zahlungen dienen nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks.

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