Kündigung einer (fehlerhaften) Gesellschaft
BGH, Urt. v. 11.05.2016 - 12 ZR 147/14
Die Beklagte betrieb ein Café in einem Einkaufszentrum. Sämtliche weiteren Betreiber des Einkaufszentrums – und damit auch die Beklagte – erklärten zudem einen Beitritt zu einer Werbegemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die gemeinsame Werbeaktionen durchführen sollte. Nachdem die Beklagte gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter der Werbegemeinschaft ihren Austritt erklärt hatte, nahm die Werbegemeinschaft die Beklagte auf Zahlung rückständiger Werbebeiträge in Anspruch.
Fraglich war, ob der Beitritt der Beklagten zur Werbegemeinschaft und der anschließende Austritt jeweils wirksam erklärt wurden. Die Frage des wirksamen Beitritts konnte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) dahinstehen, da auch bei einem unwirksamen Beitritt die fehlerhafte Gesellschaft nur mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden könne. Die Kündigungserklärung der Beklagten hätte nach Auffassung des BGH jedoch an alle anderen Mitgesellschafter gerichtet werden müssen. Eine Kündigung (nur) gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter sei lediglich dann ausreichend, wenn dieser im Gesellschaftsvertrag zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen ermächtigt wurde (was vorliegend nicht der Fall war).
Praxistipp: Insbesondere im Gesellschaftsrecht sollte im Vorfeld stets sorgfältig geprüft werden, welche Förmlichkeiten einzuhalten sind.