Aktuelles
 

Kündigung eines Handelsvertretervertrags per e-Mail

OLG München, Urt. v. 26.01.2012 – 23 U 3798/11 –

Zu entscheiden hatte das OLG München über die Wirksamkeit der Kündigung eines Handelsvertretervertrags, die mittels e-Mail ausgesprochen worden war. Grundsätzlich ist für die Kündigung keine besondere Form einzuhalten, kann diese also per e-Mail oder sogar mündlich erfolgen. Die Parteien können jedoch vertraglich etwas anderes vereinbaren. Vorliegend enthielt der Handelsvertretervertrag eine Klausel, wonach eine Kündigung schriftlich zu erfolgen hat.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) München war zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Schriftform die Übermittlung der Kündigung per  e-Mail gemäß § 127 Abs. 2 BGB zulässig, da im streitgegenständlichen Fall ausreichend erkennbar war, von wem die e-Mail stammte. Denn die Kommunikation per e-Mail war zwischen den Parteien durchaus üblich. Es war daher nicht erforderlich, dass die Kündigung eigenhändig unterschrieben, eingescannt und dann (erst) als e-Mail versendet wird.

Praxistipp: Im vorliegenden Fall hat das OLG München die Kündigung mittels e-Mail anerkannt. Maßgeblich hierfür waren aber Umstände des Einzelfalls. Unternehmer sollten daher schon aus Beweisgründen einen Handelsvertretervertrag schriftlich – und gegebenenfalls zusätzlich vorab per e-Mail – kündigen. Bei der Kündigung angestellter Außendienstmitarbeiter muss die Schriftform ohnehin zwingend eingehalten werden.

Alle Fachbeiträge anzeigen