Kündigung eines Girovertrages mit Stimmenmehrheit der Erben
Brandenburgisches OLG, Urt. v. 24.08.2011 - 13 U 56/11
Miterben können mit Stimmenmehrheit gegenüber einer Bank die Kündigung eines Girovertrages bzw. eines Vertrages über ein Sparkonto erklären, sofern sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt. Das entschied jetzt das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG).
Zwar bestimmt § 2040 Abs. 1 BGB, dass Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich, also mit Zustimmung aller Erben, verfügen können. Für ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen bedarf es dagegen nur der Stimmenmehrheit. Zur Nachlassverwaltung zählen etwa Maßnahmen, die der Verwahrung, Sicherung, Erhaltung oder Vermehrung des Nachlasses dienen. Die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung ist aus der Sicht einer vernünftig und wirtschaftlich denkenden Person zu beurteilen.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist nach Ansicht des OLG die Kündigung eines Girovertrages bzw. eines Vertrages über ein Sparkonto dann eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung und folglich mit Stimmenmehrheit möglich, wenn die Kündigung erfolgt, um bei einer anderen Bank die Erzielung eines höheren Habenzinssatzes bei sicherer Einlage zu ermöglichen.