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Keine zusätzlichen Angaben in GmbH-Gesellschafterliste

BGH, Beschl. v. 24.02.2015 – II ZB 17/14

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 24.02.2015 entschieden, dass das Registergericht die Aufnahme einer mit einem Testamentsvollstreckervermerk versehenen Gesellschafterliste ablehnen darf.

In der Gesellschafterliste einer GmbH waren drei Geschäftsanteile ausgewiesen. Für zwei dieser drei Geschäftsanteile war im Zuge des Übergangs auf die Erben eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker reichte beim Registergericht eine geänderte Gesellschafterliste ein, welche die Erben als neue Gesellschafter enthielt; zusätzlich war angegeben, dass eine Dauertestamentsvollstreckung an diesen Anteilen besteht und wer Testamentsvollstrecker ist. Nach Auffassung des BGH gehört ein solcher Testamentsvollstreckervermerk indes nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Angaben in der Gesellschafterliste. Wegen des Grundsatzes der Registerklarheit hat der Zusatz daher zu unterbleiben.

Praxistipp: Bei Registeranmeldungen sollte man sich an die gesetzlichen Vorgaben halten und keine zusätzlichen Angaben in die Anmeldung aufnehmen. Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn ein erhebliches praktisches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an einer ergänzenden Information besteht.

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