Keine vorab entstandenen Werbungskosten bei nießbrauchsbelasteter Immobilie
BFH, Urt. v. 19.02.2019 – IX R 20/17
Ein Eigentümer kann Aufwendungen für sein mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundstück regelmäßig nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, solange das Ende der Nutzung durch den Dritten nicht absehbar ist. So entschied jetzt unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung der Bundesfinanzhof (BFH).
Zur Begründung führt der BFH aus, zwar könnten Werbungskosten bereits anfallen, wenn die mit dem Aufwand zusammenhängenden Einnahmen noch nicht erzielt worden sind. Dies setze allerdings voraus, dass ein – anhand objektiver Umstände feststellbarer – ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwendungen und der Einkunftsart, bei der sie anfallen, besteht. Dabei sei der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwand und Einkünften zwar kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal des Werbungskostenbegriffs, ihm komme allerdings Indizwirkung zu. Demgemäß könnten für ein Grundstück, das mit einem lebenslangen Nutzungsrecht eines Dritten belastet ist, regelmäßig solange keine vorab entstandenen Werbungskosten geltend gemacht werden, wie ein Ende des Nutzungsrechts nicht bestimmt und auch nicht absehbar ist.
Praxishinweis: Aus dem Alter des Nießbrauchsberechtigten allein kann ein baldiges Ende seines Nutzungsrechts nicht abgeleitet werden.