Keine Vermutung für Mangelbeseitigung
BGH, Urt. v. 25.06.2015 – VII ZR 220/14
Die Beklagte errichtete ein – nicht zuverlässig abgedichtetes – Parkdeck. Die Klägerin beauftragte ein drittes Unternehmen mit der Beseitigung der Mängel. Im anschließenden Prozess bestritt die Beklagte, dass im Rahmen eines Stundenlohnvertrages nur mangelbedingte Arbeiten durchgeführt wurden. Die Klägerin argumentierte, hierfür streite eine Vermutung. Die Beklagte müsse nachweisen, dass zusätzliche Arbeiten durchgeführt wurden.
Dem folgte der Bundesgerichtshof (BGH) nicht. Der BGH bestätigt vielmehr, dass der Auftraggeber die Höhe der Mangelbeseitigungskosten konkret darlegen und beweisen muss. Er kann nicht darauf vertrauen, dass ein beauftragtes Unternehmen nur Mängel beseitigt und keine anderen Arbeiten verrichtet.
Praxishinweis: In der Regel obliegt dem Auftragnehmer die Mangelbeseitigung. Aber auch wenn ausnahmsweise ein drittes Unternehmen den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen muss, kann sich der Auftraggeber nicht zurücklehnen. Um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben sollte er sicherstellen, dass die Mangelbeseitigung nachvollziehbar und prüfbar abgerechnet werden kann