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Keine Vermutung für Mängelbeseitigung

OLG Köln, Urt. v. 16.03.2016 – 16 U 109/15

Wenn der Auftraggeber eine mangelhafte Leistung durch ein anderes Unternehmen beseitigen lässt, muss er die Beseitigungsarbeiten so abrechnen, dass nachvollziehbar ist, ob die Arbeiten tatsächlich der Mängelbeseitigung dienten. Das bestätigte das Oberlandesgericht Köln (OLG).

Der Auftragnehmer hat Malerarbeiten durchgeführt, die mangelhaft waren. Wegen der Mängel zahlte der Auftraggeber nicht. Er ließ die Mängel vielmehr durch ein anderes Unternehmen beseitigen. Der Auftragnehmer klagte seinen restlichen Werklohn ein. Der Auftraggeber rechnete mit der Forderung des Drittunternehmens auf.

Dem folgte das OLG nicht. Der Auftraggeber hätte den Auftragnehmer so stellen müssen, dass er eigenständig prüfen kann, ob die vom Drittunternehmen durchgeführten Arbeiten sämtlich der Mängelbeseitigung dienten, oder ob nicht auch weitere Leistungen ausgeführt wurden. Daran fehlte es hier.

Praxishinweis: Eine Ersatzvornahme ist für beide Seiten stets mit erheblichen Risiken verbunden. Der Auftraggeber sollte Mängelbeseitigungsmaßnahmen daher unbedingt vollständig und nachvollziehbar dokumentieren.

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