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Keine Nachtragsvergütung ohne Urkalkulation!

OLG Dresden, Urt. v. 15.01.2015 – 9 U 764/14

Verlangt der Unternehmer beim VOB-Vertrag Mehrvergütung wegen Nachträgen, muss er seine ursprüngliche Auftragskalkulation offenlegen. Das gilt auch, wenn er den Nachtrag sachlich richtig und zu ortüblichen Preisen abrechnet.

Im vorliegenden Fall ging es um den Bau einer Straße. Der Auftraggeber ordnete nachträglich an, die Tragschicht anders als ausgeschrieben nicht in Asphalt, sondern aufwendiger auszuführen. Dadurch sind dem Unternehmer Mehrkosten entstanden. Diese hatte der Unternehmer sachlich richtig berechnet und ortsübliche Preise angesetzt. Ohne Urkalkulation ist es jedoch nicht möglich zu prüfen, ob die Mehrvergütung den Preis so fortschreibt, wie er vor der Anordnung ausgehandelt wurde.

Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) forderte daher zur Vorlage der Urkalkulation auf. Diese musste der Unternehmer im Prozess erst erstellen. Weil ihm das nicht rechtzeitig gelang, wies das OLG die Klage ab.

Praxishinweis: Das OLG bestätigt: „Schlechter Preis bleibt schlechter Preis, guter Preis bleibt guter Preis“. Der Unternehmer kann seinen Mehraufwand nur verlangen, wenn er seine Preiskalkulation – rechtzeitig – offen legt. Er ist also gut beraten, wenn er sich frühzeitig darum bemüht.

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