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Keine insolvenzrechtliche Pflicht zur Annahme einer Erbschaft oder Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruches

BGH, Beschl. v. 25.06.2009 - IX ZB 196/08

Die Frage, ob es zu den Obliegenheiten eines Schuldners gehört, eine in der Wohlverhaltensphase anfallende Erbschaft nicht auszuschlagen oder einen Pflichtteilsanspruch, der in diesem Zeitraum anfällt, geltend zu machen, war bislang heftig umstritten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Frage jetzt verneint. Der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruches in der Wohlverhaltensphase stelle ebenso wenig eine Obliegenheitsverletzung dar wie die Ausschlagung einer Erbschaft oder der Verzicht auf ein Vermächtnis. Zur Begründung verweist der BGH auf die höchstpersönliche Natur dieser Ansprüche.

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