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Keine Hinweispflicht des Steuerberaters auf Überschuldungsprüfung

BGH, Urt. v. 07.03.2013 – IX ZR 64/12

Zu entscheiden hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über das Bestehen einer etwaigen Pflicht des Steuerberaters, seinen Mandanten bei einer Unterdeckung der Handelsbilanz auf die Überprüfung der Insolvenzreife hinzuweisen. Der Steuerberater einer GmbH, der ein allgemeines steuerrechtliches Mandat inne hatte, stellte eine handelsbilanzielle Überschuldung der GmbH fest, wies deren Geschäftsführer aber nicht auf eine mögliche insolvenzrechtliche Überschuldung sowie die etwaige Verpflichtung zur Durchführung einer Überschuldungsprüfung hin.

Nach Auffassung des BGH ist der Steuerberater einer GmbH bei üblichem Zuschnitt seines Mandats nicht verpflichtet, die GmbH auf die Verpflichtung des Geschäftsführers hinzuweisen, bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz eine Überprüfung der Insolvenzreife durch Erstellung einer Überschuldungsbilanz vornehmen zu lassen. Die gegenteilige Auffassung, wonach der Steuerberater kraft seines überlegenen Wissens den Geschäftsführer einer GmbH hierüber aufzuklären habe, ist nach Meinung des BGH mit der beschränkten Prüfpflicht eines Steuerberaters im Rahmen eines allgemeinen steuerrechtlichen Mandats nicht in Übereinstimmung zu bringen.

Praxishinweis: Eine Haftung des Steuerberaters für einen Schaden wegen Insolvenzverschleppung durch einen GmbH-Geschäftsführer kommt nur dann in Betracht, wenn der Steuerberater – über ein allgemeines steuerrechtliches Mandat hinaus – ausdrücklich mit der Prüfung der Insolvenzreife eines Unternehmens beauftragt war. Andernfalls können Schadensersatzansprüche des Geschäftsführers bzw. Insolvenzverwalters zurückgewiesen werden.

 

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