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Keine Beweislastumkehr bei Verstoß gegen wirtschaftliche Informationspflicht

BGH, Urt. v. 28.01.2020 – VI ZR 92/19

Hat der behandelnde Arzt nach den Umständen des Einzelfalls zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Behandlungskosten nicht durch die gesetzliche oder private Krankenversicherung oder die Beihilfe übernommen werden, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über deren voraussichtliche Kosten in Textform informieren.

Derartige Anhaltspunkte sind nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) jedenfalls dann gegeben, wenn neue, noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden angewendet werden. Im Falle eines Verstoßes gegen die Informationspflicht trägt aber der Patient die Beweislast dafür, dass er bei ordnungsgemäßer Information sich gegen die in Rede stehende Behandlung entschieden hätte. Eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten lehnt der BGH in seiner Entscheidung ab.

Praxishinweis: Möchte ein Patient geltend machen, dass er eine Behandlung trotz entsprechender Indikation aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten abgelehnt hätte, wäre er hinreichend über die von ihm zu tragenden Behandlungskosten informiert worden, muss er dies darlegen und beweisen.

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