Keine Beschränkung des Schutzzwecks einer Beratungspflicht auf ersten Erwerb einer Anlage
BGH, Urt. v. 21.11.2019 – III ZR 244/18
Der Schutzzweck einer Auskunfts- oder Beratungspflicht ist nicht zwingend auf den ersten Erwerb einer Anlage auf Grundlage der Empfehlung eines Beraters oder Vermittlers begrenzt. Auch spätere Anlageentscheidungen, die der Anleger auf Grundlage der pflichtwidrig erteilten Empfehlung, jedoch ohne erneute Beratung oder Vermittlung trifft, können dem Berater bzw. Vermittler zuzurechnen sein. So entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).
Zur Begründung führt der BGH aus, der Schutzzweck sei anhand des konkreten Vertrages im Wege der Auslegung im Einzelfall zu ermitteln. Zwar bestünden im Normalfall einer Anlageberatung, die sich auf die Anlage eines Geldbetrags bezieht, Pflichten nur hinsichtlich dieser konkreten Anlageentscheidung. Es stehe den Vertragsparteien jedoch frei, auch größere oder unbestimmte Risiken einzugehen. Dies könne z.B. dann der Fall, wenn ein Interessent um einen Rat für die Anlage nicht lediglich eines (bestimmten) Geldbetrags nachsucht und der Berater in Kenntnis dessen eine Empfehlung abgibt, die sich nicht auf eine einmalige Geldanlage beschränkt, sondern eine fortbestehende Möglichkeit zur wiederholten Anlage noch unbestimmter Gelder umfasst.