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Keine Belehrungspflicht des Notars über Steuern

LG Oldenburg, Beschl. v. 23.04.2010, 5O 1353/10

Die Amtspflichten eines Notars zur Rechtsbelehrung und zur allgemeinen Betreuung der Beteiligten erstrecken sich in der Regel nicht auf die steuerlichen Folgen. So entschied jetzt das Landgericht Oldenburg unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Der Notar hafte aber, wenn er dennoch belehrt hat, die Belehrung falsch oder unvollständig war und der Betroffene dadurch einem folgenschweren Irrtum unterlegen ist. Weiter könne im Einzelfall eine Belehrungspflicht bestehen, wenn den Beteiligten eine Gefahrenlage nicht bekannt ist, der Notar diese aber erkennt oder zumindest erkennen kann.

Praxishinweis: Im Gegensatz zum Notar kann Sie der Rechtsanwalt auch über die steuerrechtlichen Folgen einer Gestaltung beraten, sofern das Steuerrecht nicht von dem ihm erteilten Auftrag ausgenommen ist.

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