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Keine Befristung des Arbeitsverhältnisses für vermeintliche „Projekte“

BAG, Urt. v. 27.07.2016 – 7 AZR 545/14

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund ist bis maximal zwei Jahren zulässig. Darüber hinausgehende Möglichkeiten bestehen, wenn ein sachlicher Befristungsgrund vorliegt. Ein solcher ist unter anderem dann gegeben, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG). Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht.

Um einen solchen sachlichen Grund zu schaffen, kann der Arbeitgeber aber nicht im Wesentlichen unveränderte Daueraufgaben in vermeintlich eigenständige "Projekte" aufteilen. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht aktuell bestätigt.

Praxishinweis: Die Rechtsprechung zu den sachlichen Gründen für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist tendenziell restriktiv. Die Arbeitsvertragsparteien sollten daher die Zulässigkeit einer Befristung sorgsam prüfen.

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