Aktuelles
 

Keine Aufklärungspflicht des Zahnarztes über Stufen- statt Hohlkehlpräparation

OLG Karlsruhe, Urt. v. 31.07.2019 – 7 U 118/18

Primär ist die Wahl der Behandlungsmethode Sache des Arztes. Der Arzt hat aber über Behandlungsalternativen aufzuklären, wenn es mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden gibt, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen. Besteht demnach eine echte Wahl zwischen verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten, dann muss dem Patienten nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will.

Über die Möglichkeit, die Präparation an Pfeilerzähnen entweder über die Methode[nbsp] der Stufen- oder über die der Hohlkehlpräparation durchzuführen, muss der Zahnarzt nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe jedoch nicht aufklären. Die beiden Arten unterschieden sich nicht hinsichtlich der Risiken für Pfeilerzahnfrakturen bzw. gäbe es keine evidenzbasierte Studie, die der Stufenpräparation ein erhöhtes Frakturrisiko zuspreche. Dass der Zahnarzt im Streitfall eine Stufenpräparation durchführte, ohne zuvor auf die alternative Methode hinzuweisen, stelle daher keinen Aufklärungsfehler dar.

Praxishinweis: Gerade im Bereich der zahnärztlichen Haftung stellt sich häufig die Frage hinreichender Aufklärung – nicht zuletzt weil Standardformulare fehlen. Der Aufklärung und entsprechenden Dokumentation sollte daher hohe Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Alle Fachbeiträge anzeigen