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Keine Anfechtung einer Erbausschlagung bei nur befürchteter Überschuldung des Nachlasses

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.01.2011 - 3 Wx 21/11

Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, weil er irrtümlich von einer Überschuldung des Nachlasses ausgeht, kann er die Ausschlagung anfechten, wenn sich später herausstellt, dass der Nachlass doch werthaltig ist. War dem Erben bei der Ausschlagung die etwaige Höhe seines erbrechtlichen Erwerbs jedoch gleichgültig, scheidet eine Anfechtung der Ausschlagung aus. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf.

Eine Erbin hatte die Ausschlagung der Erbschaft erklärt, weil sie befürchtete, "dass da nur Schulden sind". Tatsächlich hatte der Nachlass jedoch einen Wert von ca. 75.000 €. Nach Ansicht des OLG schließe die Einschätzung des Nachlasses als möglicherweise überschuldet auch das Vorliegen eines nicht überschuldeten, jedoch nicht besonders lukrativen Nachlasses ein. Eine Anfechtung wegen Irrtums komme daher nicht in Betracht.

Praxishinweis: Sowohl für die Anfechtung der Erbschaftsannahme wie auch für die Anfechtung einer Ausschlagung gelten (kurze) Fristen. Erlangt der Erbe neue Informationen zur Werthaltigkeit bzw. Überschuldung des Nachlasses, sollte er sich möglichst zeitnah rechtlich beraten lassen.

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