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Keine Amtsermittlungspflicht bei bloßer Behauptung von Demenz

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.11.2013 - I-3 Wx 98/13

Wer die Bedeutung eines Testamentes erkennt und sich bei seiner Entscheidung von normalen Erwägungen leiten lässt, ist nach dem Gesetz testierfähig. Deshalb kann ein Testament auch trotz einer geistigen Erkrankung des Erblassers gültig sein, wenn es von der Erkrankung unbeeinflusst errichtet worden ist.

Im Grundsatz ist auch im Erbscheinsverfahren von der Testierfähigkeit des Erblassers auszugehen. Verhaltensweisen des Erblassers, die auf eine Testierunfähigkeit hindeuten könnten, muss das Nachlassgericht erst nachgehen, wenn es hierfür tatsächliche Anhaltspunkte hat. Dabei reichen jedoch bloße Vermutungen bzw. persönliche Bewertungen von Beteiligten, wie etwa die Behauptung von Demenz „ins Blaue hinein“, nicht aus. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf.

Praxishinweis: Wer sich im Erbscheinsverfahren auf Testierunfähigkeit beruft, muss konkrete Verhaltensweisen des Erblassers darlegen, damit das Gericht von Amts wegen weitere Sachverhaltsaufklärung betreibt.

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