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Kein Widerrufsrecht hinsichtlich der Anpassung von Konditionen, auch nicht bei zusätzlichem Aufstockungsbetrag

BGH, Urt. v. 23.01.2018 – XI ZR 359/16 (BKR 2018, 206)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut bestätigt, dass Verbraucher kein Widerrufsrecht haben, wenn für einen bestehenden Darlehensvertrag neue Konditionen, wie beispielsweise eine neue Zinsvereinbarung, vereinbart werden. Nach Auffassung des BGH ist eine derartige Vereinbarung selbst dann nicht widerruflich, wenn zusätzlich ein weiterer Darlehensbetrag gewährt wird, das Darlehen also aufgestockt wird. Das gesetzliche Widerrufsrecht ist in diesem Fall beschränkt auf den Aufstockungsbetrag.

Ein vertragliches Widerrufsrecht entsteht ebenfalls nicht, da die Widerrufsbelehrung allein für den Aufstockungsbetrag erteilt wurde und dies der Verbraucher auch erkennen kann.

Praxishinweis: Diese Rechtsprechung ist unter Umständen nicht übertragbar auf einen Darlehensvertrag, dessen Laufzeit auf einen festen Zeitraum beschränkt ist. Jedoch ist ein Widerruf der Konditionenneuvereinbarung selten im Interesse des Verbrauchers, da in diesem Fall die alten Konditionen wieder Anwendung finden, die aber häufig ungünstiger sind.

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