Kein Widerrufsrecht des Bürgen nach § 312g BGB
BGH, Urt. v. 22.09.2020 – XI ZR 219/19
Einem Bürgen steht kein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB zu. So entschied jetzt der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH).
Zur Begründung führt der BGH aus, dass Widerrufsrecht setze gemäß § 312 Abs. 1 BGB einen Verbrauchervertrag voraus, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Erforderlich sei, dass der Unternehmer aufgrund eines Verbrauchervertrags die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hat. Diese Voraussetzungen erfüllten Bürgschaften nicht; eine entgeltliche Leistung des Verbrauchers reiche nicht aus.
Bürgschaften stellten auch weder eine Finanzdienstleistung im Sinne von § 312 Abs. 5 S. 1 BGB dar, noch könne ein Widerrufsrecht im Wege der Analogie auf außerhalb von Geschäftsräumen gestellte Verbraucherbürgschaften ausgeweitet werden. Für eine solche Analogie fehle es an einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes.
Schließlich komme auch unter dem Gesichtspunkt einer richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsfortbildung eine Erstreckung des Widerrufsrechts auf Bürgschaftsverträge nicht in Betracht. § 312 Abs. 1 BGB entspreche, soweit er eine Leistung eines Unternehmers als Gegenstand des Verbrauchervertrags voraussetzt, der Richtlinie 2011/83/EU.
Praxishinweis: Für eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofs sah der BGH keinen Anlass, da sich entscheidungserhebliche Fragen des Unionsrechts nach seiner Ansicht nicht stellen.