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Kein Vorrang des Nachprüfungsverfahrens gegenüber Schadenersatzklagen

BGH, Urteil vom 17.09.2019 – X ZR 124/18

Die Klägerin nahm als Bauunternehmen am Vergabeverfahren der Beklagten für die Errichtung von Lärmschutzwänden teil. Nachdem das Angebot der Klägerin vom Verfahren ausgeschlossen wurde, nahm sie die Beklagte auf Schadenersatz in Anspruch. Ein Nachprüfungsverfahren leitete sie hingegen nicht ein.

Nach dem Urteil des BGH war die Klägerin mit der Geltendmachung eines Vergabeverstoßes im Schadenersatzprozess nicht ausgeschlossen, obwohl der Verstoß im Nachprüfungsverfahren hätte geltend gemacht werden können. Eine Nachprüfungsentscheidung sei zwar für nachfolgende Schadenersatzprozesse bindend. Das Nachprüfungsverfahren sei jedoch keine Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

Praxishinweis: Mit dem Urteil hat der BGH bestätigt, dass öffentliche Auftraggeber auch nach wirksam erteiltem Zuschlag nicht vor Schadenersatzklagen anderer Bieter geschützt sind.

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