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Kein „Verlangen“ des Pflichtteils durch Einwände gegen Testament

OLG München, Beschl. v. 06.12.2018 - 31 Wx 374/17

Ordnen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament eine sogenannte Pflichtteilsklausel an, wonach derjenige Abkömmling, der nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinem Pflichtteil verlangt, auch auf den Tod des längerlebenden Elternteils enterbt sein soll, so liegt ein „Verlangen“ des Pflichtteils nicht schon dann vor, wenn ein Abkömmling nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils Einwände gegen die Wirksamkeit des Testamentes erhebt. So entschied jetzt das Oberlandesgericht München (OLG).

Zur Begründung führt das OLG aus, eine Pflichtteilsklausel könne zwar grundsätzlich auch dann eingreifen, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testamentes geltend macht und seinen gesetzlichen Erbteil fordert. In dem zu entscheidenden Fall könne der Pflichtteilsklausel jedoch nicht die Willensrichtung der Ehegatten entnommen werden, dass bereits Einwände gegen die Wirksamkeit des Testamentes von der Klausel mitumfasst werden. Nach dem Wortlaut sanktioniere die Formulierung einen ausdrücklichen und ernsthaften, auch außergerichtlichen Versuch, den Pflichtteil zu erhalten. Dem könne ein Antrag auf Einziehung des zugunsten des längerlebenden Elternteils erteilten Erbscheins nicht gleichgestellt werden, denn damit sei noch kein aktiver Zugriff auf das Nachlassvermögen des Erstversterbenden verbunden, den die in dem Testament verwendete Fassung der Klausel („verlangt“) erfordere.

Praxishinweis: Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, in einem Testament eindeutig zu formulieren, welche Verhaltensweisen zu einem Auslösen der Pflichtteilsklausel führen und welche nicht.

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