Kein Recht bevollmächtigter Angehöriger auf Einsicht in Patientenakte gegen den Willen des Verstorbenen
OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.08.2019 – 7 U 238/18
Angehörige können aus verschiedenen Gründen ein Interesse an Einsicht in die Patientenakte eines Verstorbenen haben. Hierzu kann auch eine über den Tod hinaus geltende Vorsorgevollmacht dienen, die eine Entbindung von der Schweigepflicht von Ärzten enthält.
Ein Einsichtsrecht steht den bevollmächtigen Angehörigen aber dann nicht zu, wenn es dem ausdrücklich erklärten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entgegensteht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der behandelnde Arzt darlegt, dass und unter welchen Gesichtspunkten er sich durch die Schweigepflicht an der Offenlegung gehindert sieht. Im Streitfall hatte der behandelnde Psychotherapeut dargetan, dass die Patientin besonderen Wert darauf gelegt habe, dass Notizen über Äußerungen der Patientin über ihre Beziehungen zu ihrer Familie absolut vertraulich bleiben sollten. Die sieben Jahre zuvor erteilte Vorsorgevollmacht gab demnach nicht mehr den aktuellen Willen der Verstorbenen wider.
Praxishinweis: General- und Vorsorgevollmachten sollten auch Regelungen über den Umgang mit Schweigepflichten umfassen. Ändern sich insoweit die Vorstellungen des Vollmachtgebers, sollte eine bestehende Vollmacht aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich angepasst werden.