Kein Leistungsverweigerungsrecht notleidender Staaten gegenüber privaten Gläubigern
BGH, Urteile vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14 und XI ZR 47/14
Die Republik Argentinien kann die Erfüllung von Zahlungsansprüchen privater Gläubiger aus von ihr begebenen Inhaberschuldverschreibungen nicht unter Berufung auf den von ihr wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand oder die mit der Mehrheit der Gläubiger freiwillig zustande gekommene Umschuldung verweigern. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).
Zur Begründung seiner Entscheidungen führt der BGH aus, dass keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellbar ist, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtige, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche aus den vorgenannten Gründen zu verweigern. Ein von der Staatengemeinschaft anerkanntes Insolvenzrecht der Staaten gebe es nicht.
Praxishinweis: Dass das Völkerrecht kein Konkursrecht der Staaten kennt, hatte 2007 bereits das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit anderen argentinischen Staatsanleihen festgestellt (BVerfGE 118, 124). Hieran hat sich – wie jetzt der BGH betont – auch nach der Finanzmarktkrise 2008/2009 sowie den Euro-Rettungsmaßnahmen für Griechenland und Zypern nichts geändert.