Kein Einwendungsdurchgriff bei 0-Prozent-Finanzierung
BGH, Urt. v. 30.09.2014 - XI ZR 168/13
Ein Verbraucher, der einen Kauf durch einen verbundenen, unentgeltlichen Darlehensvertrag (sog. „0%-Finanzierung“) finanziert, kann dem Anspruch des finanzierenden Kreditinstituts auf Rückzahlung des Darlehens Gewährleistungsrechte wegen Mängeln der gekauften Sache nicht entgegenhalten. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).
Ein Einwendungsdurchgriff komme nur in Betracht, wenn ein entgeltlicher (Verbraucher-)Darlehensvertrag vorliegt. In dem vom BGH entschiedenen Fall waren aber weder Zinsen noch Gebühren vereinbart worden, weshalb es an dieser Voraussetzung fehlte.
Praxishinweis: In Fällen der sog. „0%-Fianzierung“ besteht für den Käufer die Gefahr, dass er gegenüber der Bank ungeachtet etwaiger Gewährleistungsrechte zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet bleibt.