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Kein Comeback für den Widerrufsjoker

BGH, Beschl. v. 31.03.2020 – XI ZR 581/18; XI ZR 299/19

Mit Urteil vom 26.03.2020 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die als „Kaskadenverweisung“ bezeichnete Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist den Anforderungen der Verbraucherkredit-Richtlinie bezüglich der Information des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist nicht genügt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte jedoch nur drei Werktage nach Erlass des EuGH-Urteils in zwei Beschlüssen klar, dass die Entscheidung des EuGH jedenfalls für grundpfandrechtlich besicherte Darlehensverträge keine Bedeutung hat. Zur Begründung führt er aus, auf solche Darlehensverträge finde die Verbraucherkredit-Richtlinie keine Anwendung. Die Auslegung nationaler Vorschriften, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, sei aber den nationalen Gerichten vorbehalten.

Praxishinweis: Wer die Entscheidung des EuGH (vorschnell) als Comeback des Widerrufsjokers feierte, hat seine „Rechnung“ ohne den BGH gemacht.

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