Kein Anspruch eines GmbH-Gesellschafters gegen Fremdgeschäftsführer
BGH, Urt. v. 25.01.2022 – II ZR 50/20
Der Gesellschafter einer GmbH kann Ansprüche der Gesellschaft gegen ihren Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen, nachdem dieser zum Schaden der Gesellschaft seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt hat. So hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Seine Entscheidung begründet der BGH damit, dass weder ein Fall der sogenannten „actio pro socio“ (Klage gegen einen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft) vorliege, noch die vorherige Herbeiführung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses entbehrlich gewesen sei. Die „actio pro socio“ komme nur bei der Inanspruchnahme eines Mitgesellschafters (bzw. Gesellschafter-Geschäftsführers) zur Anwendung. Der Geschäftsführer, der nicht zugleich Gesellschafter ist, sei dagegen als Gesellschaftsorgan allein der Gesellschaft und nicht den einzelnen Gesellschaftern gegenüber treuepflichtig.
Praxishinweis: Mit seiner Entscheidung stellt der BGH klar, dass die „actio pro socio“ nur bei Inanspruchnahme eines Mitgesellschafters zulässig ist. Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, wann ausnahmsweise die Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses entbehrlich sein kann. Letzteres hat der BGH bislang nur für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und in Fällen entschieden, in denen die anderen Gesellschafter die Einziehung der Forderung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigerten und der verklagte Schuldner daran beteiligt war. Da der BGH in seiner Entscheidung diese Frage offenlassen konnte, bleibt weiterhin höchstrichterlich ungeklärt, ob die Rechtsprechung zur GbR auf die GmbH und deren Fremdgeschäftsführer zu übertragen ist.