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Kein Anspruch auf geschlechtsbezogene Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen

BGH, Urt. v. 13.03.2018 – VI ZR 143/17 (NJW 2018, 1671)

Banken und Sparkassen können in ihren Formularen weiterhin allein die grammatisch männliche Form verwenden. Das entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH war mit einem Fall befasst, bei dem eine Kundin eine Sparkasse aufforderte, in deren Formularen als „Kundin“ und auch im Übrigen in weiblicher Form angesprochen zu werden. Nach Auffassung des BGH hat sie hierauf keinen Anspruch. Die beklagte Sparkasse habe weder gegen das Grundgesetz noch gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen, da sich aus der Verwendung des generischen Maskulinums keine Benachteiligung für Frauen ergebe. Als Maßstab hat der BGH das Gesetz herangezogen. Dort werde auch regelmäßig nicht geschlechtsspezifisch formuliert.

Praxishinweis: Die Klägerin hat angekündigt, Verfassungsbeschwerde einzureichen. Es bleibt also abzuwarten, ob das Bundesverfassungsgericht die Einschätzung des BGH teilt.

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