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Kein allgemeiner Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer

BAG Urt. v. 21.09.2017 – 2 AZR 865/16

Unter der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist eine ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 1 KSchG nur dann sozial gerechtfertigt, wenn ein verhaltens-, personen- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt.

Für die Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers muss ein solcher Grund nicht vorliegen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG). Dies gilt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch dann, wenn der Geschäftsführer auf Grundlage eines Arbeitsvertrages tätig werden sollte. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Bestellung zum Geschäftsführer allein mit dem Ziel erfolgte, diesen alsbald entlassen zu können, kann eine Kündigung rechtsmissbräuchlich sein.

Praxishinweis: Die Bestellung, Abberufung und Kündigung von GmbH-Geschäftsführern unterliegt besondere Regelungen. Eine rechtzeitige juristische Beratung verhindert unliebsame Schwierigkeiten für die Gesellschaft wie für Geschäftsführer.

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