Im Pflichtteilsrecht Verkaufspreis maßgeblich
BGH, Beschl. v. 25.11.2010 - IV ZR 124/09
Für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen kommt es auf den Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls an. In erster Linie richtet sich die Bewertung von Nachlassgegenständen nach einem zeitnah zum Erbfall tatsächlich erzielten Verkaufspreis. Dabei ist beispielsweise bei einem Grundstück nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) sogar ein Zeitraum von fünf Jahren zwischen Erbfall und Veräußerung noch hinnehmbar.
Der tatsächliche Verkaufspreis ist nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel auch dann maßgeblich, wenn dieser von einem Verkehrswertgutachten - nach oben oder unten - abweicht.
Möchte der Pflichtteilsberechtigte bei einem Verkauf unterhalb des Schätzwertes der Berechnung seines Pflichtteils einen anderen Wert als den Verkaufspreis zugrunde legen, muss er darlegen und nötigenfalls beweisen, dass der Verkaufswert nicht dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls entspricht, weil sich die Marktverhältnisse seit dem Erbfall geändert haben. Bei einer Veräußerung des Grundstücks über dem Schätzwert trägt er umgekehrt die Beweislast dafür, dass die Marktverhältnisse seit dem Erbfall im Wesentlichen gleich geblieben sind.
Auch für erfolgte oder unterbliebene bauliche Veränderungen des Grundstücks nach dem Erbfall ist der Pflichtteilsberechtigte beweisbelastet, wie der BGH mit seiner Entscheidung klarstellte.