Höhe des Gewinnabschöpfungsanspruchs
OLG Schleswig, Urteil vom 07.06.2018 – 2 O 5/17
Der klagende Verband nahm ein Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen wegen der Verwendung einer unzulässigen Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst auf Unterlassung in Anspruch. Anschließend machte der Verband einen Gewinnabschöpfungsanspruch gemäß §[nbsp]10 UWG geltend. Danach kann derjenige, der vorsätzlich eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.
Von diesem Gewinn kann der Verletzer diejenigen Leistungen in Abzug bringen, die er aufgrund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Nach der Entscheidung des OLG Schleswig sind danach die auf den Gewinn gezahlten Steuern abzugsfähig, jedoch nicht sonstige Betriebsausgaben, die auch ohne das wettbewerbswidrige Verhalten angefallen wären. Durch die Gewinnabschöpfung soll der Verletzer nicht besser gestellt werden, als wenn er sich von vornherein redlich verhalten hätte. Das gilt auch dann, wenn durch die Gewinnabschöpfung gegenüber bestimmten Kunden eine Kostenunterdeckung entsteht.
Hinweis: Die Entscheidung des OLG Schleswig bekräftigt, dass bei der Berechnung der Höhe des Gewinnabschöpfungsanspruchs zwar die auf den erzielten Gewinn geleisteten Steuern in Abzug gebracht werden können, nicht aber Kostendeckungsbeiträge, die durch die unzulässige Handlung erzielt werden sollten.