Handlungspflicht des GmbH-Geschäftsführers in der Krise
BGH, Urt. v. 27.03.2012 – II ZR 171/10 –
Zu entscheiden hatte der BGH über den Umfang der Handlungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers bei Anzeichen einer Krise der Gesellschaft. Verfügt der Geschäftsführer nicht über ausreichende eigene Kenntnisse, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss, hat er sich bei Anzeichen einer Krise der Gesellschaft unverzüglich von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person beraten zu lassen.
Nach Auffassung des BGH darf sich der Geschäftsführer indes nicht mit einer unverzüglichen Auftragserteilung begnügen, sondern muss auch auf unverzügliche Vorlage des Prüfergebnisses hinwirken, was bei einer Auftragserteilung im August und der Vorlage des Berichts erst im November nicht mehr gegeben sei. Demgemäß hafte der Geschäftsführer persönlich für den durch die verspätete Insolvenzantragstellung entstandenen Schaden.
Praxistipp: GmbH-Geschäftsführer müssen bei Anzeichen einer Krise der Gesellschaft unverzüglich die erforderlichen Unterlagen zusammenstellen eine fachlich geeignete Person mit der Prüfung der Vermögenslage der Gesellschaft beauftragen und dafür sorgen, dass die Prüfergebnisse schnellstmöglich vorgelegt werden: Andernfalls droht eine persönliche Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter oder Gläubiger der GmbH.