Haftungsrisiko für Unternehmer nach dem Mindestlohngesetz
Mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ist zum 01.01.2015 auch eine „Auftraggeberhaftung“ in Kraft getreten, die zahlreiche Unternehmer treffen kann. Danach haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, dafür, dass der Beauftragte an seine Arbeitnehmer den Mindestlohn zahlt. Die Gesetzesbegründung deutet darauf hin, dass diese Haftung nicht nur für Generalunternehmer gilt. Eine Haftung kommt daher auch dann in Betracht, wenn Unternehmer beispielsweise für Sicherheitsaufgaben oder Reinigungsarbeiten in ihrer Firma Dritte beauftragen.
Praxishinweis: Unternehmer sollten die von ihnen abgeschlossenen Werk- und Dienstleistungsverträge auf diese Haftungsfrage prüfen. Zur Reduzierung des Haftungsrisikos kann insbesondere daran gedacht werden, eine Haftungsfreistellungserklärung oder eine Verpflichtungserklärung des Subunternehmers hinsichtlich der Einhaltung des MiLoG einzuholen oder einen Zustimmungsvorbehalt für die Beauftragung von Nachunternehmern zu vereinbaren.