Haftungsausschluss der Geschäftsführung durch stillschweigendes Einverständnis der Gesellschafter
BGH, Urt. v. 08.02.2022 – II ZR 118/21
Die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) können zu einer Maßnahme der Geschäftsführung des Komplementärs, die nach dem Gesellschaftsvertrag grundsätzlich eines Gesellschafterbeschlusses bedarf, stillschweigend ihr Einverständnis erteilen. Das hat zur Folge, dass der Komplementär bzw. dessen Geschäftsführer anschließend nicht von der Gesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. So hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Seine Entscheidung begründet der BGH mit dem bereits anerkannten Grundsatz, dass auch die formlose Billigung einer Maßnahme der Geschäftsführung durch sämtliche Gesellschafter dessen Haftung entfallen lässt. Das sei dann der Fall, wenn der Geschäftsführer in Anbetracht des Sach- und Kenntnisstands der Gesellschafter bis zu einer gegenteiligen Weisung berechtigterweise davon ausgehen durfte, mit ihrem Einverständnis zu handeln. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der Gesellschafter (auf den es ankam) zugleich Steuerberater der Gesellschaft und hatte daher gegebenenfalls frühzeitig Kenntnis von den durchgeführten Maßnahmen (Zahlungen auf Verbindlichkeiten eines Dritten) und konnte daher auch über die Buchungen (mit)entscheiden.
Praxishinweis: Mit seiner Entscheidung schärft der BGH weiter die Voraussetzungen des stillschweigenden Einverständnisses. Zwar gilt nach wie vor, dass allein die Kenntnis der Gesellschafter nicht ausreicht und weitere Umstände hinzukommen müssen. Nach dem BGH scheinen dafür die fachliche Nähe sowie die Einbindung eines Gesellschafters als Steuerberater in Betracht zu kommen. Aus Sicht des Geschäftsführers ist es daher ratsam, die Gesellschafter insbesondere bei kritischen Maßnahmen ausreichend zu informieren, während umgekehrt die Gesellschafter sich der Tatsache bewusst sein sollten, dass auch ihre Untätigkeit unter Umständen als stillschweigendes Einverständnis gewertet werden kann.