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Haftung für Hyperlinks

BGH, Urt. v. 18.06.2015 – 1 ZR 74/14

In dem am 05.01.2016 veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Haftung des Unternehmers für Inhalte einer über einen Hyperlink erreichbaren Internetseite eines Dritten nicht allein durch das Setzen des Links begründet wird. Macht sich der Unternehmer jedoch die fremden Informationen, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, zu Eigen, haftet er hierfür wie für eigene Informationen.

Im Übrigen kommt eine Haftung für die Inhalte einer fremden Internetseite nur dann in Betracht, wenn eigene zumutbare Prüfpflichten verletzt werden. Solche Prüfpflichten bestehen beispielsweise dann, wenn die Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite offensichtlich sind oder der Unternehmer von dritter Seite Hinweise auf Verstöße erhält.

Praxishinweis: Der Unternehmer, der einen Hyperlink auf eine Internetseite eines Dritten setzt, sollte also prüfen, ob die verlinkten Inhalte offensichtliche Rechtsverletzungen enthalten. Eine darüber hinausgehende Prüfpflicht besteht regelmäßig nur dann, wenn der Unternehmer selbst oder durch Hinweise Dritter Kenntnis von der möglichen Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte erlangt.

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