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Haftung für Ein- und Ausbaukosten nur beim Verbrauchsgüterkauf

BGH, Urt. v. 17.10.2012 – VIII ZR 226/11

Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16.06.2011 in den verbundenen Rechtssachen C-65/09 und C-87/09 wurden die Gewährleistungsrechte beim Verbrauchsgüterkauf deutlich erweitert. So hatte der EuGH für den Fall, dass es sich beim Endkunden um einen Verbraucher handelt, entschieden, dass der Verkäufer nicht nur die mangelhafte Ware zu ersetzen hat, sondern auch die im Zuge der Neulieferung entstandenen Ein- und Ausbaukosten übernehmen muss, sofern der Mangel erst nach Einbau der defekten Ware erkennbar war.

Der BGH hat nun entschieden, dass dieses Urteil des EuGH keine Auswirkungen auf Kaufverträge zwischen Unternehmen oder zwischen Verbrauchern hat. In diesen Fällen bleibt es dabei, dass die Ein- und Ausbaukosten nicht vom verschuldensunabhängigen Nacherfüllungsanspruch gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB umfasst sind.

Praxistipp: Bei der Lieferung mangelhafter Ware sollten Verkäufer im Rahmen einer Lieferkette genau prüfen, ob es sich beim Endkunden um einen Verbraucher handelt, der die Ware von einem Unternehmer bezogen hat. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, bleibt es dabei, dass der Verkäufer nur dann für Ein- und Ausbaukosten haftet, wenn er den Mangel zu vertreten hat.

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