Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenzreife
BGH, Urt. v. 19.11.2013 - II ZR 229/11
Der Entscheidung zu Grunde lag ein Fall, in dem der Geschäftsführer einer GmbH vom Insolvenzverwalter auf Zahlungen der GmbH von rund 90.000,00 € in Anspruch genommen wurde. Diese Zahlungen erfolgten nach Auffassung des Insolvenzverwalters nach dem Eintritt der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, weshalb der Geschäftsführer hierfür persönlich hafte.
Der Insolvenzverwalter begründete den Anspruch damit, dass die Handelsbilanz der Gesellschaft seit Jahren einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausgewiesen habe. Der persönlich in Anspruch genommene Geschäftsführer verteidigte sich damit – ohne dies näher auszuführen –, dass in der Bilanz stille Reserven vorhanden gewesen seien, die zu einer Beseitigung der Überschuldung geführt hätten.
Nach Auffassung des BGH hat der Insolvenzverwalter durch die Vorlage der Handelsbilanz und dem Vortrag, dass keine stillen Reserven vorhanden gewesen sind, seiner Darlegungspflicht genügt. In diesem Fall treffe den Geschäftsführer eine sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen er zu etwaigen stillen Reserven substantiiert vortragen muss.
Praxistipp: Geschäftsführer einer GmbH, die vom Insolvenzverwalter wegen einer angeblichen Überschuldung der Gesellschaft persönlich in Anspruch genommen werden, sollten darauf achten, dass es mit der allgemeinen Behauptung zu etwaigen stillen Reserven und in der Bilanz nicht abgebildeten Werten nicht getan ist.