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Haftung des Bauüberwachers für nicht erkennbare Mängel?

OLG München, Urteil vom 20.01.2021 – 20 U 2534/20

Der Kläger begehrte von seinem Architekten Schadenersatz wegen Baumängeln. Der Architekt wurde in erster Instanz aufgrund der Verletzung seiner Bauüberwachungspflicht bei Abdichtungsarbeiten verurteilt. Hiergegen legte der Architekt Berufung ein. Die Mängel seien mit bloßem Auge nicht erkennbar gewesen.

Das Oberlandesgericht München (OLG München) hat die Berufung zurückgewiesen. Abdichtungsarbeiten seien als typische Gefahrenquelle besonders überwachungsbedürftig. Bei Ausführungsfehlern in diesem Bereich werde eine Verletzung der Überwachungsplicht vermutet. Das gelte selbst dann, wenn der Mangel mit bloßen Augen nicht erkennbar ist. Daher hafte der Architekt auch für mangelhafte Schweißnähte, wenn sie für den Erfolg des Gesamtwerks mitentscheidend sind.

Praxishinweis : Die Entscheidung verdeutlicht die umfangreichen Pflichten des Architekten. Ist der Architekt mit der Bauüberwachung beauftragt, sollten insbesondere Abdichtungsarbeiten kritisch kontrolliert werden.

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