Haftung des Auftragnehmers bei Planungsmangel
OLG Stuttgart, Urt. v. 15.04.2014 – 10 U 127/13
Ein Auftragnehmer kann sich gegenüber dem Auftraggeber nicht auf ein Mitverschulden des Architekten berufen, wenn er einen Planungsmangel zwar erkannt, auf diesen aber nicht hingewiesen hat. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart.
Zwar sei ein Mitverschulden des Auftraggebers an einem Werkmangel wegen eines ihm zurechenbaren Planungsfehlers des Architekten bei der Geltendmachung eines Vorschusses auf die Selbstvornahmekosten zu berücksichtigen und führe zu dessen Kürzung. Der Auftragnehmer könne sich jedoch gegenüber dem Auftraggeber dann nicht auf ein Mitverschulden des Architekten als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers berufen, wenn er es unterlassen hat, den Auftraggeber auf den Planungsfehler hinzuweisen, obwohl er erkannte, dass dieser zu einem Mangel führen wird.
Praxishinweis: Die verbreitete Ansicht, wonach ein Planungsfehler dazu führe, dass der ausführende Unternehmer auch dann nur anteilig oder gar nicht wegen Mitverschuldens des Auftraggebers haftet, wenn er seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist, wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht (mehr) geteilt. In solchen Fällen wird vielmehr angenommen, dass der Auftragnehmer immer allein für den Schaden verantwortlich ist.