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Haftung des Architekten für Fehler des Statikers

OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.01.2016 – 22 U 92/15

Soweit zumutbar und möglich, muss der Architekt auch den Sonderfachmann Statiker überwachen und dessen Skizzen auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschieden.

Der Architekt war mit der Planung und der Überwachung von Giebelunterfangungen beauftragt. Der Bauherr beauftragte zusätzlich einen Statiker. Die vom Statiker für die Unterfangung gezeichnete Skizze war unvollständig. Die Unterfangung wurde anhand der Skizze ausgeführt. Später stürzte die Giebelwand ein.

Nach dem Urteil des OLG haftet auch der Architekt dem Bauherr auf Schadensersatz. Die für Unterfangungen einschlägige DIN-Norm wendet sich auch an den Planer. Der Architekt hätte Skizze und Ausführung genauer überwachen müssen.

Praxistipp: Der Architekt haftet auch dann, wenn er Fehler des Sonderfachmanns pflichtwidrig nicht erkennt. Er muss die Statik nicht selbst berechnen, sollte aber darauf achten, dass sie detailliert genug ist und einen Standsicherheitsnachweis enthält.

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