Grenzen der Risikoaufklärung bei Hüft-OP im Falle von Adipositas
OLG Köln, Urt. v. 02.08.2017 – 5 U 166/16
Vor einem ärztlichen Eingriff muss der Patient über mögliche Risiken aufgeklärt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss der Patient "im Großen und Ganzen" wissen, worin er einwilligt. Dazu muss er über die Art des Eingriffs und seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert werden, soweit diese sich für einen medizinischen Laien aus der Art des Eingriffs nicht ohnehin ergeben und für seine Entschließung von Bedeutung sein können.
Ist bei einem Patienten der Einsatz einer Hüfttotalendoprothese vorgesehen und leidet er unter Adipositas, so ist nicht erforderlich, über ein erhöhtes Risiko einer Luxation oder einer Lockerung der Hüftprothese aufzuklären, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln. Dass ein erhebliches Übergewicht zu einer verstärkten mechanischen Belastung des Hüftgelenks führt und sich aus der mechanischen Belastung ergebende Risiken wie eine Luxation oder eine Lockerung der Prothese erhöht sein können, liege auch für einen medizinischen Laien auf der Hand.
Praxishinweis: Die Entscheidung betrifft eine nicht selten vorkommende Sachverhaltskonstellation. Das OLG Köln setzt dabei Grenzen für die prinzipiell hohen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung.