Gesamtnichtigkeit des Vertrages bei Schwarzarbeit
BGH, Urt. v. 10.04.2014 - VII ZR 241/13
Vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer, dass ein Teil des Werklohns ohne Rechnung gezahlt werden soll, ist der Vertrag aufgrund Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG insgesamt nichtig. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).
Wegen der Nichtigkeit des Vertrages bestehen in solchen Fällen weder Zahlungsansprüche des Auftragnehmers noch Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag verneinte der BGH in dem entschiedenen Fall ebenfalls, weil der Auftragnehmer seine Aufwendungen im Hinblick auf den Verstoß gegen das SchwarzArbG nicht für erforderlich halten durfte. Ebenso seien bereicherungsrechtliche Ansprüche gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
Praxishinweis: Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen die Entscheidung etwa auf Ansprüche des Bauherrn gegen seinen Architekten wegen fehlerhafter Planung oder Bauüberwachung hat, wenn Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer aus den genannten Gründen ausscheiden.