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Gegenstandswert eines patentrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahrens

BGH, Beschl. v. 27.03.2018 – X ZB 3/15

Der Inhaber eines deutschen Patents erwirkte gegen einen Nachahmer eine einstweilige Unterlassungsverfügung. Allerdings war gegen das Patent ein Einspruchsverfahren anhängig. Der Nachahmer wollte diesem Einspruchsverfahren beitreten, was die Patentabteilung und später auch das Patentgericht jedoch für unzulässig hielten.

Hiergegen lehnte der Nachahmer Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Nach der Entscheidung des BGH ist der Gegenstandswert in patentrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren nach den für die Wertbestimmung in Patentnichtigkeitssachen maßgeblichen Grundsätzen zu bestimmen, sofern ausreichende Grundlagen für eine Schätzung des Werts des Patents vorliegen. Ist eine Schätzung hingegen nicht möglich, ist der Gegenstandswert regelmäßig mit[nbsp] 50.000,00 [nbsp]€ zu bemessen.

Praxishinweis: Das Urteil des BGH schafft Klarheit für die diejenigen Fälle, in denen belastbare Grundlagen für die Schätzung des gemeinen Werts eines Patents nicht vorliegen. Das ist regelmäßig in Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung einer Patentanmeldung der Fall.

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