Freistellung von der Arbeit jetzt auch für Qualifizierung im Ehrenamt
Nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg haben Arbeitnehmer seit Juli vergangenen Jahres unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Freistellung für Weiterbildungsmaßnahmen bei bestimmten anerkannten Bildungsträgern im Umfang von bis zu fünf Tagen im Jahr.
Bislang bestand der Anspruch für Maßnahmen der beruflichen und politischen Weiterbildung. Mit dem Inkrafttreten der „Verordnung zur Regelung der Bildungszeit für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten“ (VO BzG BW) zum 01.01.2016 kann Bildungszeit jetzt auch für Qualifizierungsmaßnahmen im Ehrenamt beansprucht werden. Dies erweitert den Freistellungsanspruch für ehrenamtlich Tätige etwa in den Bereichen Sport, Amateurmusik und -theater, der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder des kirchlichen Ehrenamts.
Praxishinweis: Die Wahrnehmung von Bildungszeit hängt unter anderem von der Einhaltung von Fristen ab. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mit den Grundsätzen des Bildungszeitgesetzes vertraut sein, um ihre Recht wahrnehmen zu können.