Firmierung als „gUG (haftungsbeschränkt)“ ist zulässig
BGH, Beschluss vom 28.04.2020 – II ZB 13/19
Eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beantragte die Eintragung im Handelsregister unter der Firmierung „gUG (haftungsbeschränkt)“. Das Registergericht lehnte die Eintragung mit der Begründung ab, dass es sich um eine unzulässige Abkürzung der Angabe der Rechtsform handle, die vom Gesetz nicht zugelassen werde. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Auf die Rechtsbeschwerde der Gesellschaft hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ für zulässig erklärt. Es gäbe letztlich keinen Grund dafür, eine gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) anders zu behandeln als eine gemeinnützige GmbH, bei der die Firmierung als „gGmbH“ zugelassen ist.
Praxishinweis: Die Entscheidung des BGH ist richtig und schafft Klarheit. Als „gUG (haftungsbeschränkt)“ firmierende Gesellschaften müssen nun nicht mehr befürchten, wettbewerbsrechtlich wegen einer vermeintlichen Irreführung abgemahnt zu werden.