Feststellung der Nichtabnahme
BGH, Urteil vom 09.05.2019 – VII ZR 154/18 (OLG Köln)
Die Klägerin erwarb von der Beklagten ein Miteigentumsanteil an einer zu errichtenden Wohneigentumsanlage. Die Klägerin verweigerte die Abnahme aufgrund protokollierter Mängel. Die Beklagte berief sich auf den Eintritt der Abnahmewirkung wegen unberechtigter Verweigerung der Abnahme. Die Klägerin erhob dagegen Klage auf Feststellung, dass eine Abnahme nicht erfolgt sei.
Der BGH hielt die Klage für zulässig. Die Frage, ob eine Abnahmeerklärung nicht erfolgt und deshalb die Abnahmewirkung nicht eingetreten ist, könne Gegenstand einer negativen Feststellungsklage gemäß § 256 I ZPO sein. Zur Begründung führt der BGH aus, die Abnahme selbst sei zwar kein eigenständiges Rechtsverhältnis. Jedoch folge die Feststellungsfähigkeit aus den wesentlichen Änderungen des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien eines Werkvertrags, infolge einer wirksamen Abnahme.
Praxishinweis: Sofern die Frage der Abnahme für geltend gemachte Ansprüche maßgeblich ist, kann es sich empfehlen, durch das Instrument der (negativen) Feststellungsklage vorab eine Entscheidung herbeizuführen.