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Ersatz von „Schockschäden“ auch bei ärztlichem Behandlungsfehler möglich

BGH, Urt. v. 21.05.2019 – VI ZR 299/17

Nach dem deutschen Haftungsrecht kann in der Regel nur derjenige Schadensersatz verlangen, der selbst eine Verletzung erlitten hat. Eine Ausnahme bildet seit 2017 der Anspruch auf Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB.

Zudem hat die Rechtsprechung schon lange das Modell so genannter „Schockschäden“ entwickelt. Danach kann demjenigen ein eigener Schadensersatzanspruch zustehen, wer durch das Miterleben oder durch die Nachricht von der Tötung oder schweren Verletzung eines nahen Angehörigen eine eigene, psychisch vermittelte[nbsp] Gesundheitsbeeinträchtigung erleidet.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Grundsätze über „Schockschäden“ nicht nur im Falle eines Unfalls, sondern auch bei einem ärztlichen Behandlungsfehler des nahen Angehörigen zum Tragen kommen können. Es muss sich nicht um einen groben Behandlungsfehler handeln. Entgegen der Vorinstanz setze nach Auffassung des BGH eine Haftung auch nicht voraus, dass der Behandlungsfehler eine ganz erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes verursacht habe.

Praxishinweis: Ersatz für „Schockschäden“ bleibt weiterhin nur unter engen Voraussetzungen möglich, die Entscheidung des BGH dürfte die Anwendbarkeit dieser Konstellation im Bereich der Arzthaftung aber doch erweitern.

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