Erneute Versteigerung eines GbR-Grundstückes, wenn der erstehende Gesellschafter nicht bezahlt
BGH, Beschl. v. 08.07.2021 – V ZB 94/20
Zahlt nach der Teilungsversteigerung des Grundstückes einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) der erstehende Gesellschafter nicht das Bargebot, kann jeder Gesellschafter allein und ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter die erneute Versteigerung betreiben. So hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die mit der Teilungsversteigerung bezweckte Auseinandersetzung einer GbR in dieser Verfahrenslage sachgerecht nur so zu erreichen ist. Nach der ersten Versteigerung ist das Eigentum auf den Gesellschafter übergegangen. Die Gesellschaft hat zwar einen Anspruch auf den Erlösüberschuss, kann diesen aber gegebenenfalls nicht mit Erfolg eintreiben.
Praxishinweis: Der Beschluss sorgt für Rechtssicherheit im Rahmen der Teilungsversteigerung bei der Auflösung einer GbR. Er ist jedoch nicht ohne weiteres auf eine sonstige Zwangsversteigerung zu übertragen. Hier ist weiterhin die Zustimmung der übrigen Gesellschafter erforderlich.