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Ermittlungspflicht bei notariellem Nachlassverzeichnis

OLG Koblenz, Beschl. v. 18.03.2014 - 2 W 495/13

Ein Pflichtteilsberechtigter kann von dem Erben nicht nur die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verlangen, sondern gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB auch dessen Aufnahme durch einen Notar. In der Praxis stellt sich dabei die Frage, inwieweit der Notar zur Vornahme eigener Ermittlungen zum Nachlassbestand verpflichtet ist.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat jetzt entschieden, dass der Notar verpflichtet ist, selbst Ermittlungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen. Das Ergebnis dieser Ermittlungen müsse sich aus der notariellen Urkunde ergeben.

Durch das notarielle Nachlassverzeichnis solle ein höherer Grad der Richtigkeit der Auskunft gewährleistet werden, als ihn die Privatauskunft des Erben bietet. Das notarielle Nachlassverzeichnis erfordere daher eine eigene Bestandsaufnahme durch den Notar und nicht lediglich die Aufnahme von Erklärungen Dritter.

Praxishinweis: Ob das notarielle Nachlassverzeichnis tatsächlich eine höhere Gewähr für die Richtigkeit bietet als eine vom Erben selbst erteilte Auskunft, erscheint oftmals fraglich. Auch der Notar ist in vielen Punkten nämlich auf die ihm vom Erben erteilten Informationen angewiesen.

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